Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
Neues Landesgaststättengesetz
Seit dem 01.01.2026 ersetzt in Baden-Württemberg ein einfaches Anzeigeverfahren die bisherige Erlaubnispflicht (Gestattung) für vorübergehende Gaststättenbetriebe.
Die neuen Regelungen betreffen auch die Veranstaltungen der Vereine. Künftig müssen diese das entsprechende Formular selbst ausfüllen und an die Gemeinde Nusplingen zurücksenden.
Die Anzeige muss zwingend 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung beim Bürgermeisteramt Nusplingen eingehen.
Diese leitet das Formular in gewohnter Weise an die zuständigen Behörden weiter.
Eine Verwaltungsgebühr entfällt zukünftig. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Frau Coßmann, Tel. Nr. 07429/93109-20 oder per E-Mail an info@nusplingen.de.
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass gem. § 2 Abs. 2 Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (LGastG)
Hinweise zum Nachkommen dieser Pflicht
Die Landesregierung hat mit der Neuausrichtung des Gaststättenrechts eine Neuallokation der Verantwortlichkeiten für eine regelgerechte Betriebsführung eingeführt. Die das Gaststättengewerbe betreibende Person ist dabei im höheren Maße gefordert, aus eigenem Antrieb die Voraussetzungen für einen normkonformen Betrieb zu schaffen.
